Lieber Gast,
herzlich willkommen in Südtirols Süden!
Schön, dass Sie hier sind.
Wie in vielen Urlaubsregionen wird auch bei uns eine Ortstaxe erhoben.
Seit 2014 beträgt diese pro Übernachtung und Person (ab 14 Jahren) einen kleinen Beitrag, der Großes bewirken kann.
Mit Ihrer Unterstützung tragen Sie dazu bei, dass die Ferienregion Südtirols Süden für alle noch lebens- und liebenswerter wird.
Denn die Einnahmen aus der Ortstaxe fließen direkt in zahlreiche Maßnahmen, die Ihren Aufenthalt bei uns noch angenehmer gestalten, darunter:
- Erhalt und Ausbau der touristischen Infrastruktur (z. B. Wanderwege, Infozentren, Dorfeinfahrten u.v.m.)
- Instandhaltung von Themenwegen, Radwegen und Sehenswürdigkeiten
- Pflege der Natur- und Kulturlandschaft, Aufstellung von Ruhebänken
- Dorfverschönerung und Belebung des Ortszentrums
- Förderung lokaler Events und Feste
- Verbesserung der touristischen Dienstleistungen
- Mitfinanzierung des abwechslungsreichen Wochenprogramms mit Führungen, Aktivitäten und Events
- Mobilität und Umwelt
- Marketing für unsere Region
Die Ortstaxe ist somit nicht nur ein Beitrag, sondern ein gemeinsames Investment in das, was den Südtirols Süden so besonders macht.
Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Unterstützung – und hoffen, dass Sie die Ergebnisse dieser Arbeit spüren und genießen können.
Ortstaxe 2026
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Summe Ortstaxe
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Kategorie
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3,50 Euro
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Beherbergungsbetriebe mit einer Einstufung von 4 Sternen, 4 Sternen „Superior“ und 5 Sternen (Garnis, Pensionen, Gasthöfe, Motels, Hotels, Hoteldörfer und Residences)
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3,00 Euro
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Beherbergungsbetriebe mit einer Einstufung von 3 Sternen und 3 Sternen „Superior“ und Beherbergungsbetriebe 5 Sonnen, 5 Blumen (darunter fallen alle vorgenannten Betriebsarten wie Garnis, Pensionen, Gasthöfe, Motels, Hotels, Hoteldörfer und Residences mit 3-3s Sternen, sowie Privatvermieter mit 5 Sonnen, UaB mit 5 Blumen, Campings mit 5 Sternen)
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2,50 Euro
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Für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9
(hierunter fallen alle in obigen beiden Kategorien nicht genannten Betriebsarten, d. h. alle Garnis, Pensionen, Gasthöfe, Motels, Hoteldörfer und Residences mit 1-2 Sternen, alle Berggasthäuser, Feriendörfer, Ferienhäuser, Ferienheime, Jugendherbergen, Wohnmobilstellplätze und Streuhotels, Privatvermieter mit 1-4 Sonnen, UaB mit 1-4 Blumen und Campings mit 1-4 Sternen.)
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Von der Gemeindeaufenthaltsabgabe befreit sind:
- Minderjährige bis zur vollendung des 14. Lebensjahr.
- Personal, das im Betrieb überncahtet, indem es tätig ist
- Personen, die wegen Naturkatastrophen in Beherbergungsbetriebn übernachten
- Personen, die Pflichtpraktika von den öffentlichen Bildungseinrichtungen des Landes besuchen oder an didaktischen Projekten derselben teilnehmen
- Personen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben und vorübergehend aufgrund von Wohnproblemen in einem Betrieb übernachten